Der Antragsteller hat am 14.04.2004 beantragt, über das Vermögen der Antragsgegnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Hierzu hat er vorgetragen, dass er für die Antragsgegnerin eine Bürgschaft übernommen habe aus der er von der Gläubigerin in Anspruch genommen worden sei. Er habe als Bürge 25.497,00 DM gezahlt. Er habe die Antragsgegnerin aufgefordert, diesen Betrag an ihn, den Antragsteller, zu zahlen. Hierauf habe die Antragsgegnerin nicht reagiert, so dass davon auszugehen sei, dass Zahlungsunfähigkeit vorliege.
Die Antragsgegnerin hat bestritten, zahlungsunfähig zu sein. Im Übrigen hat sie vorgetragen, Gegenforderungen gegen den Antragsteller zu haben, die höher seien als die Forderung des Antragstellers. Mit diesen Forderungen erkläre sie, die Antragsgegnerin, die Aufrechnung.
Das Amtsgericht hat F. mit der Erstattung eines Gutachtens über die Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, beauftragt. In seinem Gutachten vom 08.10.2004 ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Insolvenzgrund vorliege, weil weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung vorlägen. Darüber hinaus sei jedoch auch keine Insolvenzmasse zur Bestreitung etwaiger Verfahrenskosten vorhanden.
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