LG Trier - Beschluss vom 18.01.2005
4 T 26/04
Fundstellen:
NZI 2005, 170
ZIP 2005, 542
ZInsO 2005, 221
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 IN 175/02

LG Trier - Beschluss vom 18.01.2005 (4 T 26/04) - DRsp Nr. 2005/20757

LG Trier, Beschluss vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 4 T 26/04

DRsp Nr. 2005/20757

Gründe:

I.

Die Schuldnerin hat einen im Kabelnetz der Region Trier verbreiteten Fernsehsender betrieben. Die Gläubigerin hatte der Schuldnerin im September 2002 eine Vielzahl von Geräten und Gegenständen der Fernsehproduktionstechnik vermietet. Das Amtsgericht Trier hat mit Beschluss vom 23.12.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.

Verhandlungen zwischen der Gläubigerin und dem Beschwerdeführer über die weitere Nutzung dieser Gegenstände scheiterten. Am 4.6.2003 erhob die Gläubigerin vor dem Landgericht Trier eine Herausgabeklage (Aktenzeichen: 6 O 125/03). Diese erkannte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2003 überwiegend an. Im Übrigen nahm die Gläubigerin die Klage zurück. Kurz zuvor, am 25.9.2003, hatte der Beschwerdeführer dem Insolvenzgericht die Massearmut angezeigt.

Mit Anerkenntnisurteil vom 6.10.2003 wurde der Beschwerdeführer zur Herausgabe der Gegenstände im Umfang seines Anerkenntnisses und zu den Kosten des Rechtsstreite verurteilt. Mit Beschluss vom 19.12.2003 hat das Landgericht Trier die von dem Beschwerdefahrer der Gläubigerin zu erstattenden Kosten auf 2.197,72 Euro festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin betreibt daraus die Zwangsvollstreckung.