OLG Thüringen - Beschluss vom 31.08.2011
9 W 364/11
Normen:
GBO § 29; GBO § 53; InsO § 119; BGB § 158;
Vorinstanzen:
AG Meiningen - MN-6249,

Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

OLG Thüringen, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 9 W 364/11

DRsp Nr. 2012/19413

Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Ob dem Insolvenzverwalter möglicherweise ein vertraglicher oder bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Aufhebung der Dienstbarkeit zusteht, ist für die Frage, ob das Grundbuchamt mit der Löschung das Gesetz verletzt hat und das Grundbuch dadurch unrichtig geworden ist, ohne Belang. Ein - unterstellter - schuldrechtlicher Anspruch auf Abgabe der Löschungsbewilligung hat keinen Einfluss auf die dingliche Rechtslage. Abgesehen davon kann auch ein solcher Anspruch wegen der grundbuchverfahrensrechtlichen Beweismittelbeschränkung des § 29 GBO im Grundbuchverfahren nicht festgestellt werden, so dass auch seine Berücksichtigung im Rahmen angeblich missbräuchlicher Rechtsausübung nicht möglich ist. Diese Fragen müssen die Beteiligten ggf. vielmehr im streitigen Zivilprozess klären.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird das Grundbuchamt angewiesen, in das im Betreff bezeichnete Grundbuch zu Gunsten der Beteiligten zu 1 jeweils einen Amtswiderspruch gegen die Löschung der in der zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 2b und 4b eingetragen gewesenen persönlichen Dienstbarkeiten einzutragen.

Der Beteiligte zu 2 hat der Beteiligten zu 1 deren notwendige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 3000,- € festgesetzt.