Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird das Grundbuchamt angewiesen, in das im Betreff bezeichnete Grundbuch zu Gunsten der Beteiligten zu 1 jeweils einen Amtswiderspruch gegen die Löschung der in der zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 2b und 4b eingetragen gewesenen persönlichen Dienstbarkeiten einzutragen.
Der Beteiligte zu 2 hat der Beteiligten zu 1 deren notwendige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 3000,- € festgesetzt.
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