FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.04.2003
4 K 10227/99
Normen:
AO § 5 ; AO § 69 S. 1 ; AO § 34 Abs. 1 ; AO § 191 Abs. 1 ; AO § 219 ; GmbHG § 35 Abs. 1 ; GesO § 2 Abs. 4 ;

Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers bei Auszahlung der ungekürzten Löhne trotz Krise der GmbH; Pfändungs- und Überweisungsverfügung und Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; Haftung für Lohnsteuerrückstände und steuerliche Nebenleistungen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 4 K 10227/99

DRsp Nr. 2004/575

Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers bei Auszahlung der ungekürzten Löhne trotz Krise der GmbH; Pfändungs- und Überweisungsverfügung und Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; Haftung für Lohnsteuerrückstände und steuerliche Nebenleistungen

1. Ist bereits bei Auszahlung der Löhne deutlich, dass die Mittel der finanziell angeschlagenen GmbH zur Bezahlung der Lohn- und Lohnkirchensteuer zum Fälligkeitszeitpunkt nicht zur Verfügung stehen werden, darf der Geschäftsführer die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, so dass er aus den übrig bleibenden Beträgen die entsprechenden Lohnsteuern an das Finanzamt (FA) abführen kann. Zahlt er die Löhne trotzdem voll aus und kann die betreffende Lohnsteuer entgegen den Erwartungen des Geschäftsführers später doch nicht mehr ans FA abgeführt werden, haftet er für den Steuerausfall.