BGH - Beschluß vom 09.03.2006
IX ZB 257/04
Normen:
InsVV § 13 Abs. 1 S. 3, 4, 5 ;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 120/04
AG Göttingen, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IK 11/04

Maßgebliche Zahl der Gläubiger für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 257/04

DRsp Nr. 2006/8533

Maßgebliche Zahl der Gläubiger für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters

Nach dem zweifelsfreien Wortlaut des § 13 Abs. 1 S. 3 InsVV ist die Vergütung des Insolvenzverwalters nach der Zahl der Gläubiger zu berechnen, die ihre Forderungen angemeldet haben. Die Zahl der vom Insolvenzverwalter ermittelten oder im Gläubigerverzeichnis der Schuldnerin enthaltenen Gläubiger ist unerheblich.

Normenkette:

InsVV § 13 Abs. 1 S. 3, 4, 5 ;

Gründe:

I. Der (weitere) Beteiligte war zum Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden, das am 16. Januar 2004 eröffnet worden ist. Er hat beantragt, die Vergütung gemäß § 13 Abs. 1 InsVV auf 2.000 EUR festzusetzen, mit Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 2.668 EUR.

Das Amtsgericht hat die Vergütung im Hinblick darauf, dass elf Gläubiger Forderungen angemeldet hatten, gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 3-5 InsVV auf 900 EUR festgesetzt, einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 1.200,60 EUR. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.