I. Der (weitere) Beteiligte war zum Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden, das am 16. Januar 2004 eröffnet worden ist. Er hat beantragt, die Vergütung gemäß § 13 Abs. 1 InsVV auf 2.000 EUR festzusetzen, mit Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 2.668 EUR.
Das Amtsgericht hat die Vergütung im Hinblick darauf, dass elf Gläubiger Forderungen angemeldet hatten, gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 3-5 InsVV auf 900 EUR festgesetzt, einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 1.200,60 EUR. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.
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