BGH - Beschluß vom 17.07.2008
IX ZB 150/07
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 111
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 506/07
AG Wuppertal, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IN 1150/05

Maßgeblicher Wert der Insolvenzmasse für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 17.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 150/07

DRsp Nr. 2008/15737

Maßgeblicher Wert der Insolvenzmasse für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters

Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gem. § 63 Abs. 1 S. 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Zukünftige Zuflüsse können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststehen. Ein Steuererstattungsanspruch der Masse, der nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten ist, ist deshalb in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch für den Vorsteuererstattungsanspruch hinsichtlich der Verwaltervergütung. Dieser ist nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn es auch zu einer Erstattung kommen wird.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer erhöhend einzurechnen.