OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2015
I-12 U 39/14
Normen:
§ 140 Abs. 1 InsO;
Fundstellen:
MDR 2015, 735
NZI 2015, 616
NZI 2015, 7
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 398/13

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Bestellung einer Grundschuld

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen I-12 U 39/14

DRsp Nr. 2015/8823

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Bestellung einer Grundschuld

Ist zur Entstehung der Grundschuld - wie regelmäßig - deren rechtsgeschäftliche Bestellung erforderlich, bestimmt sich der Zeitpunkt, in dem die Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen müssen, nicht nach § 140 Abs. 2 InsO, wenn die dingliche Einigung ausnahmsweise der Eintragung nachfolgt; vielmehr ist gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt der Einigung abzustellen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 05.06.2014 (4 O 398/13) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Löschung der im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Oberhausen von S., Bl. X, 59/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G1, groß 2 a 94 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Ladenlokal I im Erdgeschoss mit Kellerraum Nr. 6 des Aufteilungsplans, in Abteilung III zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld i.H.v. 85.000 EUR zu erteilen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.569,05 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Zustimmung zur Löschung

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