BGH - Urteil vom 29.05.2008
IX ZR 42/07
Normen:
InsO § 142 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1755
BGHReport 2008, 989
DZWIR 2008, 383
MDR 2008, 1001
NJW-RR 2008, 1500
NZI 2008, 482
WM 2008, 1327
ZIP 2008, 1241
ZInsO 2008, 749
ZVI 2008, 439
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 161/06
LG Ravensburg, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 226/06

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung als Bargeschäft bei Lastschrifteinzug

BGH, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen IX ZR 42/07

DRsp Nr. 2008/12990

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung als Bargeschäft bei Lastschrifteinzug

»Zieht der Verkäufer im unmittelbaren Anschluss an eine von ihm erbrachte Lieferung den Kaufpreis aufgrund einer Einziehungsermächtigung von dem Konto des Schuldners ein und wird der Lastschrifteinzug von dem Schuldner oder dem Insolvenzverwalter nachfolgend genehmigt, ist bei der Beurteilung, ob eine Bardeckung vorliegt, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht den der späteren Genehmigung abzustellen.«

Normenkette:

InsO § 142 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. September 2005 über das Vermögen der e. GmbH (fortan: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren; auf den Eigenantrag der Schuldnerin war er bereits am 5. August 2005 zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden.

Die Beklagte belieferte im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung die Schuldnerin mit Waren. Aufgrund einer ihr erteilten Einziehungsermächtigung zog die Beklagte zwischen dem 4. April und 30. September 2005 Rechnungsbeträge über insgesamt 18.401,63 EUR von einem stets im Guthabenbereich geführten Konto der Schuldnerin ein. Der Schuldnerin wurden von ihrer Bank am 30. Juni und 30. September 2005 Rechnungsabschlüsse erteilt. Die Lieferungen der Beklagten und die nachfolgenden Abbuchungen vom Konto der Schuldnerin erfolgten jeweils binnen weniger Tage.