BGH - Beschluss vom 15.01.2009
IX ZB 196/07
Normen:
ZPO § 4; ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 417/07
AG Leipzig, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 404 IN 4327/06

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen IX ZB 196/07

DRsp Nr. 2009/4781

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen im Insolvenzverfahren

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden und hat der Schuldner hiergegen Beschwerde eingelegt, müssen die Eröffnungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Eröffnungsantrag gegeben sein.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. September 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 55.465,14 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 4; ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 14 Abs. 1;

Gründe:

Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 4 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist.