BGH - Beschluss vom 22.10.2009
IX ZB 75/07
Normen:
EGInsO Art. 103a;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 76/07
AG Bonn, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 99 IK 56/01

Maßgebliches Recht in Übergangsfällen

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen IX ZB 75/07

DRsp Nr. 2009/24686

Maßgebliches Recht in Übergangsfällen

Die Überleitungsvorschrift des Art. 103a EGInsO, wonach auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden sind, ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EGInsO Art. 103a;

Gründe

Die nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).