OLG Celle - Beschluss vom 23.06.2005
4 U 83/05
Normen:
InsO § 182 ; InsO § 184 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2005, 558
ZIP 2005, 1571
ZInsO 2005, 776
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 338/04

Maßgeblichkeit der Insolvenzquote bei der Festsetzung des Streitwertes einer Insolvenzfeststellungsklage

OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 4 U 83/05

DRsp Nr. 2005/10952

Maßgeblichkeit der Insolvenzquote bei der Festsetzung des Streitwertes einer Insolvenzfeststellungsklage

»1. Für die Festsetzung des Streitwertes einer Insolvenzfeststellungsklage gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter ist ausschließlich die zu erwartende Insolvenzquote maßgeblich; gleiches gilt für die Festsetzung der Beschwer im Berufungsverfahren. 2. Die Möglichkeit der Vollstreckung gegen den Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung ist bei der Festsetzung des Wertes der Insolvenzfeststellungsklage nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

InsO § 182 ; InsO § 184 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Dipl. Ing. P. G., der früher Geschäftsführer der ebenfalls insolventen G. GmbH P. & W. war, mit der die Kläger in einem Vorprozess am 23. Juli 2003 einen Vergleich geschlossen haben, in dem sich die GmbH zur Zahlung von 16.500 EUR verpflichtet hat. Zahlungen aus diesem Vergleich sind seitens der GmbH nicht erfolgt. Ein am 4. November 2003 gestellter Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH ist durch Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 3. September 2004 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden.