BGH - Beschluss vom 08.03.2012
IX ZB 178/11
Normen:
EuInsVO Art. 3 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2012, 857
IPRax 2013, 356
NZI 2012, 377
NZI 2012, 502
WM 2012, 709
ZIP 2012, 782
ZInsO 2012, 699
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IE 5/10
LG Wuppertal, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 246 und 248/11

Maßgeblichkeit des Vorliegens einer inländischen Niederlassung durch den Schuldner für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ohne Rücksicht auf den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen IX ZB 178/11

DRsp Nr. 2012/6458

Maßgeblichkeit des Vorliegens einer inländischen Niederlassung durch den Schuldner für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ohne Rücksicht auf den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen

Für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ist ohne Rücksicht auf den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen allein maßgeblich, ob der Schuldner eine inländische Niederlassung hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 9. Mai 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EuInsVO Art. 3 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Schuldner war Notar mit Amtssitz in V. (Nordrhein-Westfalen). Die weitere Beteiligte (fortan: Gläubigerin) kündigte im Dezember 2008 die Geschäftsverbindung zu ihm und forderte Rückzahlung von 3.256.555,09 €. Der Schuldner meldete daraufhin Anfang Februar 2009 in Birmingham (England) ein Gewerbe als Sportfotograf an, entfaltete zunächst aber keinerlei gewerbliche Tätigkeit.