BGH - Urteil vom 02.04.2009
IX ZR 145/08
Normen:
InsO § 3 Abs. 1; InsO § 3 Abs. 2; InsO § 139 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 847
DZWIR 2009, 381
MDR 2009, 890
NJW-RR 2009, 926
NZI 2009, 377
WM 2009, 959
ZIP 2009, 921
ZInsO 2009, 870
ZVI 2009, 255
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 39/08
AG Langen (Hessen), vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 57 C 334/07

Maßgeblichkeit eines nach der Eröffnung wegen prozessualer Überholung für erledigt erklärten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Berechnung der Anfechtungsfristen

BGH, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen IX ZR 145/08

DRsp Nr. 2009/9095

Maßgeblichkeit eines nach der Eröffnung wegen prozessualer Überholung für erledigt erklärten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Berechnung der Anfechtungsfristen

Ein im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässiger und begründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann für die Berechnung der Anfechtungsfristen maßgeblich, wenn er nach der Eröffnung wegen prozessualer Überholung für erledigt erklärt worden ist.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 3 Abs. 1; InsO § 3 Abs. 2; InsO § 139 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des B. , eines ehemaligen Rechtsanwalts (fortan: Schuldner). Er verlangt unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung Rückgewähr eines Betrages vom 1.140,40 EUR, den die Beklagte, Inhaberin eines Titels über einen weit höheren Betrag, am 13. Dezember 2005 im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben hat. Das Insolvenzverfahren ist aufgrund eines Gläubigerantrags vom 20. September 2006 am 27. Dezember 2006 von dem für den Wohnort des Schuldners zuständigen Insolvenzgericht Darmstadt eröffnet worden.