Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des B. , eines ehemaligen Rechtsanwalts (fortan: Schuldner). Er verlangt unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung Rückgewähr eines Betrages vom 1.140,40 EUR, den die Beklagte, Inhaberin eines Titels über einen weit höheren Betrag, am 13. Dezember 2005 im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben hat. Das Insolvenzverfahren ist aufgrund eines Gläubigerantrags vom 20. September 2006 am 27. Dezember 2006 von dem für den Wohnort des Schuldners zuständigen Insolvenzgericht Darmstadt eröffnet worden.
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