OLG Braunschweig - Teilurteil vom 31.03.2011
1 U 33/10
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 5; InsO § 55 Abs. 2; InsO § 169 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 29/09

Mietzins-, Wertersatz- und Schadensersatzansprüche während der Weiternutzung von Fahrzeugen durch den Insolvenzschuldner für die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch den Beklagten als sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter

OLG Braunschweig, Teilurteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 1 U 33/10

DRsp Nr. 2011/22075

Mietzins-, Wertersatz- und Schadensersatzansprüche während der Weiternutzung von Fahrzeugen durch den Insolvenzschuldner für die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch den Beklagten als sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter

1. Der aussonderungsberechtigte Vermieter muss auch nicht unbegrenzt auf seine Mietzinsen verzichten; er wird nicht vollständig mit anderen Insolvenzgläubigern auf eine Stufe gestellt2. Der Unternehmerbegriff erfaßt auch den Insolvenzverwalter, der ein Unternehmen verwaltet.3. Der Insolvenzverwalter ist kein Kaufmann.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16.04.2010 - 7 O 29/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.281,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 03.09.2009 sowie weitere Zinsen in Höhe von jeweils 3 Prozentpunkten aus weiteren 10.040,45 EUR seit dem 03.09.2009 und aus weiteren 13.388,17 EUR seit dem 19.10.2009 zu zahlen; wegen der weitergehenden Zinsforderung aus dem vorgenannten Betrag von 24.281,10 EUR wird die Klage abgewiesen.

2. II. III. IV. V.