BGH - Urteil vom 23.08.2017
2 StR 456/16
Normen:
InsO § 15a; StGB § 266 Abs. 1; StPO § 200 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2018, 566
NStZ 2018, 347
NZG 2018, 234
StV 2019, 4
ZInsO 2018, 709
wistra 2018, 348
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 21.04.2016

Mindestanforderungen an die Konkretisierung der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat; Anforderunegn an die Anklageschrift in Bezug auf den Vorwurf der Untreue; Umgrenzung des Prozessgegenstands in der Anklageschrift vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Präzisierungsgebots beim Untreuetatbestand; Unterscheidbarkeit jeder einzelnen Tat als historisches Ereignis von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen; Beurteilung der Reichweite des Strafklageverbrauchs und der Verfolgungsverjährung

BGH, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen 2 StR 456/16

DRsp Nr. 2018/1807

Mindestanforderungen an die Konkretisierung der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat; Anforderunegn an die Anklageschrift in Bezug auf den Vorwurf der Untreue; Umgrenzung des Prozessgegenstands in der Anklageschrift vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Präzisierungsgebots beim Untreuetatbestand; Unterscheidbarkeit jeder einzelnen Tat als historisches Ereignis von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen; Beurteilung der Reichweite des Strafklageverbrauchs und der Verfolgungsverjährung

Eine Anklage ist unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen. Dies ist der Fall, wenn der Anklagesatz in Bezug auf den gegen den Bürgermeister gerichteten Untreuevorwurf zum Nachteil der Gemeinde lediglich eine allgemein gehaltene, zusammenfassende Schilderung enthält, zu möglichen Teilakten einer Untreuehandlung das Ergebnis der Ermittlungen aber jedwede Information vermissen lässt.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 21. April 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten Untreue zur Last liegt. Die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

3.