BGH - Beschluß vom 20.07.2006
IX ZB 180/04
Normen:
InsVV § 2 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 212/04
AG Kleve, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 IN 34/04

Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 20.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 180/04

DRsp Nr. 2006/23034

Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Die Regelmindestbeträge des § 2 Abs. 2 InsVV gelten sinngemäß auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Für eine Kürzung besteht nur in gesonders gelagerten Ausnahmefällen Raum.

Normenkette:

InsVV § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2003 ist der weitere Beteiligte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns W. B. (fortan: Schuldner) bestellt worden. Am 4. Mai 2004 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter hat der weitere Beteiligte die Festsetzung der Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV (a.F.) in Höhe von 500 EUR nebst 15 % Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt also eines Betrages von 667 EUR beantragt. Das Amtsgericht hat eine Mindestvergütung von 125 EUR nebst Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt also einen Betrag von 166,75 EUR festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen ursprünglichen Vergütungsantrag weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.