BFH - Beschluss vom 14.06.2004
VII B 351/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1549
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 117/99

MinöSt: Vergütungsanspruch bei Konkurs des Warenempfängers

BFH, Beschluss vom 14.06.2004 - Aktenzeichen VII B 351/03

DRsp Nr. 2004/14405

MinöSt: Vergütungsanspruch bei Konkurs des Warenempfängers

1. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie nur so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.2. Zu den Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs des Lieferanten gem. § 53 Abs. 1 MinöStV.3. Hat der Schuldner einen Konkursantrag gestellt, darf der Gläubiger nicht untätig abwarten, ob das Konkursverfahren eröffnet wird, sondern muss auch jetzt noch die rechtlich möglichen und zumutbaren gerichtlichen Maßnahmen ergreifen, um im Falle einer Ablehnung des Konkursantrages unverzüglich auf die weitere Durchsetzung seiner Ansprüche hinwirken zu können.4. Wer dennoch in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners untätig bleibt, verliert seinen Vergütungsanspruch, auch wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe: