BGH - Beschluss vom 05.03.2009
IX ZB 2/07
Normen:
InsO § 295 Abs. 1; InsO § 296 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1231
BGHReport 2009, 755
DB 2009, 844
DZWIR 2009, 341
FamRZ 2009, 871
MDR 2009, 711
NJ 2009, 252
NZI 2009, 326
Rpfleger 2009, 412
WM 2009, 715
ZInsO 2009, 734
ZVI 2009, 264
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 548/06
AG Wuppertal, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IK 193/03

Missbräuchliche Steuerklassenwahl i.R.d. Erwerbsobliegenheit eines verheirateten Schuldners

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 2/07

DRsp Nr. 2009/6489

Missbräuchliche Steuerklassenwahl i.R.d. Erwerbsobliegenheit eines verheirateten Schuldners

Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15. Dezember 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1; InsO § 296 Abs. 1;

Gründe:

1.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).