Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Dieser, ein ehemaliger Rechtsanwalt, war Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen. Nachdem ihm die Zulassung als Rechtsanwalt entzogen worden war, beantragte er die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerks ist eine freiwillige Mitgliedschaft möglich. Der Beklagte hat die Mitgliedschaft des Klägers mit Schreiben vom 17. Februar 2004 gekündigt, um die nach § 18 Abs. 1 der Satzung bei Ende der Mitgliedschaft zu erstattenden Beiträge zur Masse zu ziehen.
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