BGH - Urteil vom 10.01.2008
IX ZR 94/06
Normen:
InsO § 36 § 80 ; SGB I § 54 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 517
BRAK-Mitt 2008, 80
DZWIR 2008, 214
MDR 2008, 469
NJ 2008, 312
NZI 2008, 244
WM 2008, 415
ZIP 2008, 417
ZInsO 2008, 204
ZVI 2008, 60
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 2131/04
LG Leipzig, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4458/04

Mitgliedschaftsrechte in der Rechtsanwaltsversorgung in der Insolvenz des Rechtsanwalts

BGH, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen IX ZR 94/06

DRsp Nr. 2008/3864

Mitgliedschaftsrechte in der Rechtsanwaltsversorgung in der Insolvenz des Rechtsanwalts

»a) Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen. b) Das Recht des Mitglieds eines Rechtsanwaltsversorgungswerks, die Mitgliedschaft zu beenden und die Erstattung gezahlter Beiträge zu verlangen, ist unpfändbar und geht nicht in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über.«

Normenkette:

InsO § 36 § 80 ; SGB I § 54 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Dieser, ein ehemaliger Rechtsanwalt, war Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen. Nachdem ihm die Zulassung als Rechtsanwalt entzogen worden war, beantragte er die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerks ist eine freiwillige Mitgliedschaft möglich. Der Beklagte hat die Mitgliedschaft des Klägers mit Schreiben vom 17. Februar 2004 gekündigt, um die nach § 18 Abs. 1 der Satzung bei Ende der Mitgliedschaft zu erstattenden Beiträge zur Masse zu ziehen.