OLG Brandenburg - Urteil vom 23.02.2005
7 U 145/04
Normen:
InsO § 50 ; InsO § 51 Nr. 1 ; InsO § 103 ; InsO § 170 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ; BGB § 816 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 581/03

Möglicher Anspruch der Bank aus abgetretenem Recht auf Auskehrung des Rückkaufwerts aus Lebensversicherung bei Insolvenz des Versicherten

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 7 U 145/04

DRsp Nr. 2005/5666

Möglicher Anspruch der Bank aus abgetretenem Recht auf Auskehrung des Rückkaufwerts aus Lebensversicherung bei Insolvenz des Versicherten

Zur Frage, ob bei einer auf den Todesfall bezogenenen Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung durch die Gemeinschuldnerin zugunsten der Hausbank dieser im Falle der Insolvenz ein Absonderungsrecht gemäß §§ 50, 51 Nr. 1 InsO am Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes aus der Lebensversicherung und daraus resultierend ein Befriedigungsrecht nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO zusteht, wenn der Insolvenzverwalter zuvor dem Versicherungsunternehmen gegenüber den Nichteintritt in das Vertragsverhältnis nach § 103 InsO erklärt und den Rückkaufwert aus der Lebensversicherung vereinnahmt hat.

Normenkette:

InsO § 50 ; InsO § 51 Nr. 1 ; InsO § 103 ; InsO § 170 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ; BGB § 816 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin).

Die Schuldnerin und die Klägerin, die ihre - der Schuldnerin - Hausbank war, vereinbarten unter dem 25.8.1998 die Abtretung von Ansprüchen aus einem von der Schuldnerin abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. In Ziffer 1. der Vereinbarung hieß es :

"Die Abtretung umfaßt die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprü- che aus dem bezeichneten Lebensversicherungsvertrag