BGH - Beschluss vom 21.03.2013
IX ZR 109/10
Normen:
InsO a.F. § 149 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2013, 1235
ZInsO 2013, 986
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 203/08
OLG Celle, vom 03.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 135/09

Möglichkeit der Schädigung der Masse durch Veruntreuung des Verwalters bei nicht befreiender Leistung der das Hinterlegungskonto führenden Bank bei den Übertragungen auf das Poolkonto wegen Missachtung des Mitzeichnungsvorbehalts

BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen IX ZR 109/10

DRsp Nr. 2013/8186

Möglichkeit der Schädigung der Masse durch Veruntreuung des Verwalters bei nicht befreiender Leistung der das Hinterlegungskonto führenden Bank bei den Übertragungen auf das Poolkonto wegen Missachtung des Mitzeichnungsvorbehalts

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juni 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.366.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO a.F. § 149 Abs. 2;

Gründe

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht.

1. Die von der Beschwerde als allgemein klärungsbedürftig angesehene Frage, unter welchen Umständen an dem in der Rechtsprechung entwickelten Anscheinsbeweis zur Ursächlichkeit mangelhafter Beaufsichtigung des Verwalters für dessen Veruntreuungen aus der Masse (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f unter 2. mwN; vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94 unter II. 2. aE) festzuhalten sei, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der begründete Vergleichsvorschlag des Senates in anderer Sache (Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZR 136/06, [...] Rn. 11) ändert daran nichts. Die ältere Rechtsprechung wird dort in ihren Rechtssätzen nicht in Frage gestellt.