Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juni 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.366.000 € festgesetzt.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht.
1. Die von der Beschwerde als allgemein klärungsbedürftig angesehene Frage, unter welchen Umständen an dem in der Rechtsprechung entwickelten Anscheinsbeweis zur Ursächlichkeit mangelhafter Beaufsichtigung des Verwalters für dessen Veruntreuungen aus der Masse (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f unter 2. mwN; vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94 unter II. 2. aE) festzuhalten sei, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der begründete Vergleichsvorschlag des Senates in anderer Sache (Beschluss vom 22. März 2007 -
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