BGH - Beschluss vom 16.02.2012
IX ZB 113/11
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 283 Abs. 6;
Fundstellen:
MDR 2012, 675
NJW 2012, 1215
NZI 2012, 278
WM 2012, 553
ZInsO 2012, 543
ZVI 2012, 202
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 29.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 20/08
LG Offenburg, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 33/11

Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gegenüber einem Schuldner nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat

BGH, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 113/11

DRsp Nr. 2012/4903

Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gegenüber einem Schuldner nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat

a) Die Restschuldbefreiung ist auch dann zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist, die Verurteilung nach dem Eröffnungsantrag jedoch getilgt worden ist.b) Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt voraus, dass die Verurteilung vor der Entscheidung über die Restschuldbefreiung Rechtskraft erlangt hat.c) Der Schuldner ist auch dann wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden, wenn neben dem Schuldspruch eine Strafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten worden ist.Im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss, mit welchem das Insolvenzgericht über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung entscheidet, hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 14. Februar 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 283 Abs. 6;

Gründe

I.