BGH - Beschluss vom 18.02.2010
IX ZB 264/09
Normen:
ZPO §§ 574 ff.; InsO § 4; FGG § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 148/09
AG Villingen-Schwenningen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 IK 143/09

Möglichkeit einer Anwendung der Regelungen über die Freiwillige Gerichtsbarkeit im Insolvenzverfahren zur Auslegung eines Rechtsmittel

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen IX ZB 264/09

DRsp Nr. 2010/4371

Möglichkeit einer Anwendung der Regelungen über die Freiwillige Gerichtsbarkeit im Insolvenzverfahren zur Auslegung eines Rechtsmittel

Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO §§ 574 ff.; InsO § 4; FGG § 27 Abs. 1;

Gründe

Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Rechtsbeschwerdeführerin vom 29. Januar 2010 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.

Der Senat hält daran fest, dass die von der Rechtsbeschwerdeführerin eingelegte "weitere Beschwerde" als Rechtsbeschwerde gemäß §§ 4, 7 InsO, §§ 574 ff ZPO auszulegen ist, weil das Rechtsmittel offensichtlich auf eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zielte (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Im Insolvenzverfahren sind gemäß § 4 InsO ergänzend zur Insolvenzordnung die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anzuwenden, während die Regelungen über die Freiwillige Gerichtsbarkeit keine Anwendung finden. Eine Auslegung des Rechtsmittels als weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung kommt daher nicht in Betracht.

Ganter

Kayser

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanz: LG Konstanz, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 148/09
Vorinstanz: AG Villingen-Schwenningen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 IK 143/09