BGH - Beschluß vom 21.03.2002
IX ZB 18/02
Normen:
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1 (Fassung: 27. Juli 2001) § 78 Abs. 1 (Fassung: 27. Juli 2001) ;
Fundstellen:
AGS 2002, 151
AnwBl 2003, 123
BB 2002, 964
DB 2002, 1001
MDR 2002, 962
NJW 2002, 2181
Rpfleger 2002, 368
VersR 2002, 1437
WM 2002, 1512
ZIP 2002, 1003
ZInsO 2002, 425
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Postulationsfähigkeit bei Einlegung der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 21.03.2002 - Aktenzeichen IX ZB 18/02

DRsp Nr. 2002/5066

Postulationsfähigkeit bei Einlegung der Rechtsbeschwerde

»Rechtsbeschwerden können wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.«

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 1 S. 1 (Fassung: 27. Juli 2001) § 78 Abs. 1 (Fassung: 27. Juli 2001) ;

Gründe:

I. Auf Antrag der Gläubiger hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe angeordnet, daß ein Beschluß des Handelsgerichts Wien - mit welchem die Schuldnerin verpflichtet wurde, den Gläubigern jeweils öS 14.241,60 an Kosten zu ersetzen - mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 2. Januar 2002 zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 29. Januar 2002 zugestellten Beschluß hat die Schuldnerin mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom selben Tage "Beschwerde" eingelegt und darin u.a. ausgeführt: "... bitte ich die sofortige Beschwerde zuzulassen, und den oben näher bezeichneten Beschluß mit sofortiger Wirkung aufzuheben." Auf den Hinweis des Senats auf den beim Bundesgerichtshof bestehenden Anwaltszwang hat die Schuldnerin u.a. erwidert: