FG München - Urteil vom 29.04.2015
1 K 1080/13
Normen:
InsO § 335; InsO § 338; InsO § 94; InsO § 95 Abs. 1 S. 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; EUInsVO § 6 Abs. 1; AO § 47; AO § 226 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2; BGB § 387; BGB § 389;
Fundstellen:
EFG 2015, 1410
NZI 2015, 691

Nach Abschluss des englischen Insolvenzverfahren bzw. Eintritt der Restschuldbefreiung vom FA erklärte Aufrechnung von aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steuererstattungsforderungen mit ebenfalls vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steuerschulden zulässig

FG München, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 1 K 1080/13

DRsp Nr. 2015/11680

Nach Abschluss des englischen Insolvenzverfahren bzw. Eintritt der Restschuldbefreiung vom FA erklärte Aufrechnung von aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steuererstattungsforderungen mit ebenfalls vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steuerschulden zulässig

1. Die Erteilung einer „Discharge” nach englischem Recht hindert nicht die Befugnis des FA, Steuererstattungsansprüche, die bereits vor Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens begründet waren, gegen Steuerforderungen, die ebenfalls bereits vor Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens begründet waren, aufzurechnen. Art. 6 Abs. 1 EUInsVO sieht vor, dass die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt wird, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des insolventen Schuldners maßgeblichen Recht zulässig ist.