OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.06.2015
12 A 2590/12
Normen:
BetrAVG § 10 Abs. 3; BetrAVG § 14 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; InsO § 12 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 171d Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3734/12

Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund von Deputatleistungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2015 - Aktenzeichen 12 A 2590/12

DRsp Nr. 2015/14341

Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund von Deputatleistungen

1. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG ist verfassungsgemäß. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG greift nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Eigentumsfreiheit schützt nicht das Vermögen als solches. Das Auferlegen von Zahlungspflichten berührt ihren Schutzbereich erst, wenn diese die Liquidität so stark beeinträchtigen, dass sie erdrosselnde Wirkung haben. Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu.2. Ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz.3. Die Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG verstößt auch nicht wegen der Privilegierung der Pensionsfondskassen in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG.4. Die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG leidet nicht an einem strukturellen Vollzugsdefizit und verstößt deshalb auch nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerrechtlichen Lastengleichheit.