AG Duisburg-Ruhrort - Beschluss vom 27.04.2003
62 IN 241/02
Normen:
InsO § 4 a § 54 Nr. 2 § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 2 § 155 Abs. 1 § 208 § 209 ; InsVV § 4 Abs. 1 Satz 3 § 5 ; AO § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)415a-c
NJW-RR 2003, 1133
NZI 2003, 384

Nacherstellung der schuldnerischen Buchhaltung oder der erforderlichen Steuererklärungen durch den Insolvenzverwalter; Masseunzulänglichkeit

AG Duisburg-Ruhrort, Beschluss vom 27.04.2003 - Aktenzeichen 62 IN 241/02

DRsp Nr. 2003/16838

Nacherstellung der schuldnerischen Buchhaltung oder der erforderlichen Steuererklärungen durch den Insolvenzverwalter; Masseunzulänglichkeit

1. Die Kosten für die Nacherstellung der schuldnerischen Buchhaltung oder der erforderlichen Steuererklärungen sind dem Insolvenzverwalter nach Stundung der Verfahrenskosten nicht aus der Staatskasse zu erstatten. 2. Ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzverwalters der Einsatz besonderer Sachkunde erforderlich, so kann die Finanzbehörde ab Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) die Erfüllung der Pflichten durch den Verwalter nicht mehr zwangsweise durchsetzen, wenn die Insolvenzmasse unter Berücksichtigung der Rangordnung des § 209 InsO nicht ausreicht, um den hierfür notwendigen finanziellen Aufwand (§ 4 Abs. 1 Satz 3, § 5 InsVV) zu decken. 3. Mit der Stundung der Verfahrenskosten (§ 4 a InsO) steht zugleich fest, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Dies kann das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsbeschluss feststellen. Die Feststellung und ihre Veröffentlichung haben dieselbe rechtliche Wirkung wie die Anzeige der Masseunzulänglichkeit und deren Veröffentlichung nach § 208 InsO. Eine zusätzliche Anzeige des Verwalters ist nicht erforderlich.

Normenkette:

InsO § 4 a § 54 Nr. 2 § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 2 § 155 Abs. 1 § 208 § 209 ;