LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.09.2015
L 8 R 15/14 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; InsO § 301; InsO § 303 Nr. 1; InsO § 174 Abs. 2; SGB IV § 28p; InsO § 184; GKG § 68;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 (28) R 58/09

Nachforderung von Sozialbeiträgen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Aufhebung des angefochtenen Betriebsprüfungsbescheides durch die Beklagte im Klageverfahren vor dem SGBeschwerde der Rentenversicherung gegen den Beschluss des SG über die Festsetzung des Streitwerts (hier Festsetzung durch das SG in Höhe der mit Betriebsprüfungsbescheid festgesetzten Pflichtbeiträge)Wirtschaftliche Interesse des Klägers gerichtet auf Verhinderung einer Vollstreckung nach RestschuldbefreiungÄnderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des SG durch den SenatReduzierung des Nennwertes um 75% vor dem Hintergrund geringer Vollstreckungsaussichten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2015 - Aktenzeichen L 8 R 15/14 B

DRsp Nr. 2015/18406

Nachforderung von Sozialbeiträgen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Aufhebung des angefochtenen Betriebsprüfungsbescheides durch die Beklagte im Klageverfahren vor dem SG Beschwerde der Rentenversicherung gegen den Beschluss des SG über die Festsetzung des Streitwerts (hier Festsetzung durch das SG in Höhe der mit Betriebsprüfungsbescheid festgesetzten Pflichtbeiträge) Wirtschaftliche Interesse des Klägers gerichtet auf Verhinderung einer Vollstreckung nach Restschuldbefreiung Änderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des SG durch den Senat Reduzierung des Nennwertes um 75% vor dem Hintergrund geringer Vollstreckungsaussichten

Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Sachverhalt bestehenden geringen Vollstreckungsaussichten erscheint dem Senat bei der Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren eine Reduzierung des Nennwertes um 75% sachgerecht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.11.2013 in Fassung des Änderungsbeschlusses vom 29.11.2013 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 32.100,37 EUR festgesetzt. Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; InsO § 301; InsO § 303 Nr. 1; InsO § 174 Abs. 2; SGB IV § 28p; InsO § 184; GKG § 68;

Gründe

I.