BFH - Beschluss vom 18.06.2003
VIII B 144/02
Normen:
FGO § 128 Abs. 2 § 74 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1432

Nachlasskonkurs; Unterbrechung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 18.06.2003 - Aktenzeichen VIII B 144/02

DRsp Nr. 2003/11096

Nachlasskonkurs; Unterbrechung des Verfahrens

Prozessleitende Verfügungen nach § 128 Abs. 2 FGO können mit der Beschwerde nicht angefochten werden. Dazu gehört auch der Hinweis des FG auf eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Konkurses über den Nachlass eines verstorbenen Gesellschafters.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2 § 74 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat im Rahmen des Klageverfahrens der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) --einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts-- gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1994 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Aussetzung des Verfahrens angeordnet. Es begründete seinen Beschluss damit, dass über den Nachlass eines verstorbenen Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und dadurch das Verfahren unterbrochen worden sei (§ 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamts --FA--).

Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass gegen den Beschluss die Beschwerde gegeben sei.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.