I. In dem am 24. Mai 2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Schuldner beantragt, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren. Der zum Treuhänder bestellte weitere Beteiligte zu 2 teilte in seinem Schlussbericht mit, dass ihm Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung im Verlauf des Insolvenzverfahrens nicht bekannt geworden seien. Das Insolvenzgericht ordnete das schriftliche Verfahren an. Es gab den Gläubigern Gelegenheit, bis zum 10. Oktober 2006 zu dem Restschuldbefreiungsantrag Stellung zu nehmen und Versagungsanträge gegebenenfalls glaubhaft zu machen.
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