BGH - Beschluß vom 23.10.2008
IX ZB 53/08
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 257
DZWIR 2009, 166
MDR 2009, 166
NZI 2009, 64
Rpfleger 2009, 108
WM 2008, 2301
ZInsO 2008, 1272
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 188/07
AG Hagen, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 110 IK 48/05

Nachschieben von ihm Schlusstermin nicht vorgebrachten Versagungsgründen im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 53/08

DRsp Nr. 2008/21100

Nachschieben von ihm Schlusstermin nicht vorgebrachten Versagungsgründen im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

»Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen einer an dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat.«

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. In dem am 24. Mai 2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Schuldner beantragt, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren. Der zum Treuhänder bestellte weitere Beteiligte zu 2 teilte in seinem Schlussbericht mit, dass ihm Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung im Verlauf des Insolvenzverfahrens nicht bekannt geworden seien. Das Insolvenzgericht ordnete das schriftliche Verfahren an. Es gab den Gläubigern Gelegenheit, bis zum 10. Oktober 2006 zu dem Restschuldbefreiungsantrag Stellung zu nehmen und Versagungsanträge gegebenenfalls glaubhaft zu machen.