BAG - Beschluss vom 03.08.2011
3 AZB 8/11
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 11a; ArbGG § 78; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1, 2; InsO § 22 Abs. 1; InsO § 22 Abs. 2;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 505
NJW 2011, 3532
NZA 2011, 1243
NZI 2011, 781
ZInsO 2012, 1043
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ta 654/10
ArbG Düsseldorf, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8272/09

Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Gegenvorstellung;

BAG, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 3 AZB 8/11

DRsp Nr. 2011/15883

Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Gegenvorstellung;

Orientierungssätze: 1. In entsprechender Anwendung von § 78a ArbGG ist auf Gegenvorstellung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Verfahrensgrundrechte verletzt worden sind. Das ist der Fall, wenn einer Partei der gesetzliche Richter entzogen wurde, weil die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist. 2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann nur zugunsten von natürlichen Personen erfolgen. 3. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten juristische Personen Prozesskostenhilfe nur, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Ein derartiges allgemeines Interesse besteht nicht lediglich deswegen, weil ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zur Sicherung eines nachfolgenden Insolvenzverfahrens erforderlich ist.