LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 17.05.2002
15 Ta 77/02
Normen:
KSchG § 5 ; KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 13 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach am Main - 1 Ca 89/01 - 23.08.2001,

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage;

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 17.05.2002 - Aktenzeichen 15 Ta 77/02

DRsp Nr. 2004/7524

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage;

»1. Zur Auslegung einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Insolvenzschuldnerin eingereichten Kündigungsschutzklage, wenn danach - nach Ablauf der Klagefrist - ausdrücklich der Insolvenzverwalter im Wege der subjektiven Klagehäufung zusätzlich verklagt wird. 2. § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG ermöglicht trotz der Neugestaltung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landesarbeitsgerichts.«

Normenkette:

KSchG § 5 ; KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 13 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. Dezember 2000 Klage gegen die ihm am 08. Dezember 2000 zugegangene Kündigung der B-P S GmbH (BPS), vertreten durch deren Geschäftsführer, (Kopie Blatt 6 d.A.: fristlose Kündigung, hilfsweise Kündigung mit vereinbarter Kündigungsfrist) eingereicht und dabei das Fehlen eines wichtigen Grundes sowie die fehlende soziale Rechtfertigung gerügt. Die Klageschrift ist per Fax am 27. Dezember 2000 um 18.43 Uhr beim Arbeitsgericht eingegangen.