BGH - Beschluß vom 10.07.2008
IX ZB 172/07
Normen:
InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3 § 60 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1243
DZWIR 2008, 473
MDR 2008, 1181
NZI 2008, 560
WM 2008, 1691
ZInsO 2008, 921
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 154/07
AG Schweinfurt, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IN 108/02

Nachtragsverteilung hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs gegen den Treuhänder

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 172/07

DRsp Nr. 2008/15719

Nachtragsverteilung hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs gegen den Treuhänder

»Ein von dem Schuldner gegen den Treuhänder wegen der Ausschüttung unpfändbaren Vermögens erwirkter Schadensersatzanspruch fällt als Einzelschaden, der einen Ausgleich für diese die Gläubiger rechtswidrig begünstigende Maßnahme bildet, nicht in die Insolvenzmasse und unterliegt keiner Nachtragsverteilung.«

Normenkette:

InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3 § 60 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf den von ihr in Verbindung mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 22. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt H., W., zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss vom 7. Oktober 2003 und Bestellung des Insolvenzverwalters zum Treuhänder wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 29. Januar 2004 aufgehoben. Der Schuldnerin wurde am 29. Juni 2007 Restschuldbefreiung erteilt.