BGH - Beschluß vom 27.03.2002
III ZB 43/00
Normen:
ZPO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 963
BB 2002, 963
InVo 2002, 390
MDR 2002, 1025
MDR 2002, 1025
NJW-RR 2002, 933
WM 2002, 1147
WM 2002, 1147
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Nachweis der Bevollmächtigung bei Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

BGH, Beschluß vom 27.03.2002 - Aktenzeichen III ZB 43/00

DRsp Nr. 2002/5059

Nachweis der Bevollmächtigung bei Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

»Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs.«

Normenkette:

ZPO § 80 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin wurde durch Schiedsspruch des ICC-Schiedsrichters F. W. vom 21. Juni 1999 verurteilt, an die Antragstellerinnen 345.490 DM nebst Zinsen zu zahlen und ihnen Kosten in Höhe von 273.338,63 Dänischen Kronen, 4.544,99 DM und 28.000 US-Dollar zu erstatten. Die Antragstellerinnen begehren die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Die Antragsgegnerin hat unter anderem gerügt, die erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen seien nicht bevollmächtigt gewesen.

Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die um Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung bittet.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht angenommen, soweit der Schiedsspruch zugunsten der Antragstellerinnen zu 1 bis 6 für vollstreckbar erklärt worden ist; sie hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.