Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG angenommen werden können, wenn ein als Bürge in Anspruch genommener Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Handlung von positiven wirtschaftlichen Verhältnissen des Hauptschuldners ausging, ist zwar bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Sie läßt sich jedoch auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F., § 133 Abs. 1 , § Nr. und § Abs. Nr. beantworten.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|