BGH - Beschluß vom 02.06.2005
IX ZR 217/02
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1 S. 1 ; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 133 Abs. 1 ; KO § 31 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2005, 678
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 13.08.2002

Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei unentgeltlicher Verfügung

BGH, Beschluß vom 02.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 217/02

DRsp Nr. 2005/9574

Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei unentgeltlicher Verfügung

Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung oder einer unentgeltlichen Verfügung kann entfallen, wenn der Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war oder davon ausging, mit Sicherheit sämtliche Gläubiger befriedigen zu können.

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 1 S. 1 ; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 133 Abs. 1 ; KO § 31 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG angenommen werden können, wenn ein als Bürge in Anspruch genommener Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Handlung von positiven wirtschaftlichen Verhältnissen des Hauptschuldners ausging, ist zwar bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Sie läßt sich jedoch auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F., § 133 Abs. 1 , § Nr. und § Abs. Nr. beantworten.