BGH - Beschluß vom 20.03.2003
IX ZB 140/02
Normen:
InsO § 9 Abs. 3 § 8 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 766
DB 2003, 1507
DZWIR 2003, 248
KTS 2003, 495
MDR 2003, 834
NZI 2004, 341
WM 2003, 942
ZIP 2003, 768
ZVI 2003, 165
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt,
AG Ingolstadt,

Nachweis der Zustellung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses vor öffentlicher Bekanntmachung

BGH, Beschluß vom 20.03.2003 - Aktenzeichen IX ZB 140/02

DRsp Nr. 2003/6541

Nachweis der Zustellung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses vor öffentlicher Bekanntmachung

»1. Die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses schließt den Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte (im Streitfall an den Schuldner) jedenfalls nicht aus, soweit für diese Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden. 2. Die Zustellungserleichterung durch Aufgabe zur Post ist nicht im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen.«

Normenkette:

InsO § 9 Abs. 3 § 8 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ingolstadt hat auf Antrag des Gläubigers durch Beschluß vom 1. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beschluß ist dem Schuldner durch Aufgabe zur Post gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO am 4. Februar 2002 zugestellt worden und gemäß § 9 Abs. 1 InsO am 8. Februar 2002 öffentlich bekanntgemacht worden. Mit beim Amtsgericht Ingolstadt am 19. Februar 2002 (Dienstag) eingegangenen Schreiben vom 18. Februar 2002 hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 20. März 2002 wegen Verspätung als unzulässig verworfen hat. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § ), aber nicht begründet.