BGH - Beschluss vom 04.05.2017
IX ZB 92/16
Normen:
InsO § 4a; InsO § 4c; InsO § 97; InsO § 207; InsO § 287a Abs. 2 S. 1 Nr. 2; InsO § 295; EGInsO Art. 103h S. 1;
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 92 IK 102/16
LG Stralsund, vom 15.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 114/16

Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ohne Einhaltung einer Sperrfrist; Aufgehobene Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren; Aufhebung der Kostenstundung als Folge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners; Einstellung das Insolvenzverfahrens mangels Masse

BGH, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen IX ZB 92/16

DRsp Nr. 2017/7664

Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ohne Einhaltung einer Sperrfrist; Aufgehobene Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren; Aufhebung der Kostenstundung als Folge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners; Einstellung das Insolvenzverfahrens mangels Masse

Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist. Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 15. August 2016 und des Amtsgerichts Stralsund vom 31. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette: