BGH - Beschluss vom 08.03.2012
IX ZB 70/10
Normen:
InsO § 20; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 97; ZPO § 577 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 751
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 IN 105/08
LG Baden-Baden, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 92/09

Nichtangabe eines verschenkten Vermögensteils (hier: Gesellschaftsanteile) als Versagungsgrund i.R.d. Restschuldbefreiung; Rechtmäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Unterlassung einer weiteren Auskunftserteilung über einen Übertragungsvertrag nach Erhalt eines Versagungsantrags

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen IX ZB 70/10

DRsp Nr. 2012/6155

Nichtangabe eines verschenkten Vermögensteils (hier: Gesellschaftsanteile) als Versagungsgrund i.R.d. Restschuldbefreiung; Rechtmäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Unterlassung einer weiteren Auskunftserteilung über einen Übertragungsvertrag nach Erhalt eines Versagungsantrags

Hängt die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde davon ab, ob ein Telefax bei offenkundig falschem Empfangsprotokoll das Gericht fristgerecht erreicht hat, kann nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen unterstellt werden, dass die Rechtsmittelfristen gewahrt sind. Das gilt umso mehr, wenn der Beschwerdeschriftsatz ein Datum trägt, welches außerhalb der Beschwerdefrist liegt.

Tenor

Der Schuldnerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 11. November 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 908,41 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 20; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 97; ZPO § 577 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.