BGH - Beschluß vom 21.10.2004
IX ZR 5/01
Normen:
InsO § 130 ; ZPO § 554b (a.F.) ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 05.12.2000

Nichtannahme der Revision, da das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Gläubigerbenachteiligung bejaht hat

BGH, Beschluß vom 21.10.2004 - Aktenzeichen IX ZR 5/01

DRsp Nr. 2004/17005

Nichtannahme der Revision, da das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Gläubigerbenachteiligung bejaht hat

Normenkette:

InsO § 130 ; ZPO § 554b (a.F.) ;

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Gläubigerbenachteiligung bejaht; denn die Beklagte hat den Beweis nicht erbringen können, daß ihr an den eingezahlten Erlösen ein Absonderungsrecht zustand.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 05.12.2000