BGH - Beschluss vom 22.06.2017
IX ZB 82/16
Normen:
InsO § 78 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 1710
DStR 2017, 2177
DZWIR 27, 446
MDR 2017, 1328
NZG 2017, 1434
ZIP 2017, 1377
ZInsO 2017, 1614
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IN 574/15
LG Wuppertal, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 126/16

Nichtberechtigung des Insolvenzschuldners in der Eigenverwaltung zur Stellung eines Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung; Möglichkeit einer eindeutig besseren Quotenaussichten durch die Betriebsfortführung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Fortführungsplanung

BGH, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen IX ZB 82/16

DRsp Nr. 2017/9423

Nichtberechtigung des Insolvenzschuldners in der Eigenverwaltung zur Stellung eines Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung; Möglichkeit einer eindeutig besseren Quotenaussichten durch die Betriebsfortführung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Fortführungsplanung

a) Der Schuldner in der Eigenverwaltung ist nicht befugt, einen Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zu stellen.b) Das Insolvenzgericht darf nur dann auf Antrag den Beschluss der Gläubigerversammlung, den Betrieb des Schuldners einzustellen, aufheben, wenn eine ordnungsgemäße Fortführungsplanung eindeutig bessere Quotenaussichten durch die Betriebsfortführung ergibt

Tenor

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden die Beschlüsse der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. September 2016 und des Amtsgerichts Wuppertal vom 16. Februar 2016 aufgehoben.

Der Antrag der Schuldnerin auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 15. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen, die Anträge der weiteren Beteiligten zu 3 bis 10 auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 15. Dezember 2015 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Schuldnerin und die weiteren Beteiligten zu 3 bis 10 zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.