Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 160.000 EUR festgesetzt.
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die von ihr allein in Zweifel gezogene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum maßgeblichen Zeitpunkt hat das Berufungsgericht unter Verwertung mehrerer Indizien bejaht. Die dabei nach § 17 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vorgenommene Würdigung fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Verfahrens- oder sogar Verfassungsverstöße werden von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgedeckt. Entgegen ihrer Auffassung rechtfertigt der Sachvortrag der Beklagten nicht die Annahme, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nach dem 1. März 2003 wiedererlangt hat (vgl. hierzu BGHZ 149, 178, 188, ständig).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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