BGH - Beschluss vom 13.09.2012
IX ZB 191/11
Normen:
InsO § 4c Nr. 4; InsO § 296 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2012, 12
MDR 2012, 1312
NZI 2012, 852
WM 2012, 1920
ZInsO 2012, 1958
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 148/11
AG Gera, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IK 564/10

Notwendigkeit einer schuldhaften Unterlassung der Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit für die Aufhebung der Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO

BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen IX ZB 191/11

DRsp Nr. 2012/19288

Notwendigkeit einer schuldhaften Unterlassung der Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit für die Aufhebung der Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO

a) Der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Entsprechend § 296 Abs. 1 S. 1 InsO kann die Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner es schuldhaft unterlassen hat, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen.b) Die unbestimmten Rechtsbegriffe der "angemessenen Erwerbstätigkeit" und der "zumutbaren Tätigkeit" sind nicht in Anlehnung an das Unterhaltsrecht und das Sozialrecht auszulegen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 31. Mai 2011 und des Amtsgerichts Gera vom 9. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstand für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4c Nr. 4; InsO § 296 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der arbeitslose Schuldner beantragte im Juli 2010, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren und ihm die Verfahrenskosten zu stunden. Das Insolvenzgericht gab dem Stundungsantrag statt. Es beauftragte einen Sachverständigen mit der Prüfung, ob