Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 31. Mai 2011 und des Amtsgerichts Gera vom 9. März 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstand für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
I.
Der arbeitslose Schuldner beantragte im Juli 2010, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren und ihm die Verfahrenskosten zu stunden. Das Insolvenzgericht gab dem Stundungsantrag statt. Es beauftragte einen Sachverständigen mit der Prüfung, ob
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