BFH - Beschluss vom 02.07.2009
X S 4/08 (PKH)
Normen:
InsO § 52; InsO § 54; InsO § 85 Abs. 1; InsO § 175; FGO § 142; FGO § 155; ZPO § 114; ZPO § 240; AO § 37 Abs. 2; AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 389;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1660

Notwendigkeit eines neuen Antrages des Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe (PKH) nach der Verfahrenseröffnung bei einer vor Insolvenzeröffnung bewilligten PKH; Erstattungsanspruch des Insolvenzschuldners wegen überzahlter Steuervorauszahlungen und anrechenbarer Steuerabzugsbeträge als zur Insolvenzmasse gehörend

BFH, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen X S 4/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/20965

Notwendigkeit eines neuen Antrages des Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe (PKH) nach der Verfahrenseröffnung bei einer vor Insolvenzeröffnung bewilligten PKH; Erstattungsanspruch des Insolvenzschuldners wegen überzahlter Steuervorauszahlungen und anrechenbarer Steuerabzugsbeträge als zur Insolvenzmasse gehörend

Normenkette:

InsO § 52; InsO § 54; InsO § 85 Abs. 1; InsO § 175; FGO § 142; FGO § 155; ZPO § 114; ZPO § 240; AO § 37 Abs. 2; AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 389;

Gründe:

Durch einen unter dem 15. Februar 2002 nach einer Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheid wurde der Gewinn des Insolvenzschuldners mit 538 869 DM angesetzt, ohne eine geltend gemachte Rückstellung in Höhe von 800 000 DM anzuerkennen. Hieraus resultierte --nach Abzug von Anrechnungsbeträgen-- eine fällige Restschuld des Insolvenzschuldners und seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau in Höhe von 51 002,35 EUR, die auf Einkommensteuer, Zuschlagsteuern und Zinsen entfiel. Hierzu ist das Revisionsverfahren X R 27/05 anhängig. Im geänderten Gewerbesteuerbescheid, der dem Parallelverfahren X R 28/05 zugrunde liegt, wurde die Gewerbesteuer entsprechend veranlagt, was zu einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 22 837 EUR für Gewerbesteuer und Zinsen führte.