Durch einen unter dem 15. Februar 2002 nach einer Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheid wurde der Gewinn des Insolvenzschuldners mit 538 869 DM angesetzt, ohne eine geltend gemachte Rückstellung in Höhe von 800 000 DM anzuerkennen. Hieraus resultierte --nach Abzug von Anrechnungsbeträgen-- eine fällige Restschuld des Insolvenzschuldners und seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau in Höhe von 51 002,35 EUR, die auf Einkommensteuer, Zuschlagsteuern und Zinsen entfiel. Hierzu ist das Revisionsverfahren X R 27/05 anhängig. Im geänderten Gewerbesteuerbescheid, der dem Parallelverfahren X R 28/05 zugrunde liegt, wurde die Gewerbesteuer entsprechend veranlagt, was zu einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 22 837 EUR für Gewerbesteuer und Zinsen führte.
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