I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird Bezug genommen, soweit sie nicht in Widerspruch zu denen des Berufungsurteils stehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 09.12.2002 die Klage auf Feststellung der Forderung des Klägers zur Insolvenztabelle abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage unter deren Abweisung im Übrigen verurteilt, an den Beklagten 30.002,60 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 229 - 234 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags seinen Klageantrag weiter, soweit er den Rechtsstreit in Höhe von 9.500,-- EUR nicht für erledigt erklärt hat (vgl. Schriftsatz vom 29.09.2003, Bl. 281/282 d.A.), und erstrebt die volle Abweisung der Widerklage, während der Beklagte die Zurückweisung der Berufung begehrt.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
1. Widerklage:
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