AO § 251 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ; KO §§ 139 146 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 5
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Anmeldung einer Konkursforderung
BFH, Beschluss vom 17.07.2003 - Aktenzeichen VII B 93/02
DRsp Nr. 2003/14560
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Anmeldung einer Konkursforderung
Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Anmeldung einer Konkursforderung durch einen Feststellungsbescheid i.S.d. § 251 Abs. 3AO a.F. zu stellen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die Anforderung der Frage bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 139AO).
Normenkette:
AO § 251 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ; KO §§ 139 146 ;
Gründe:
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