BFH - Beschluss vom 20.10.2003
V B 67/03
Normen:
FGO § 116 ; InsO § 85 ; ZPO § 240 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 349
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 8583/98

NZB; Insolvenzverfahren

BFH, Beschluss vom 20.10.2003 - Aktenzeichen V B 67/03

DRsp Nr. 2003/15674

NZB; Insolvenzverfahren

Die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Insolvenzverfahren dauert so lange, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

Normenkette:

FGO § 116 ; InsO § 85 ; ZPO § 240 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt den Im- und Export von Maschinen, Elektrogeräten ... Alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin ist Frau L.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den von der Klägerin für die Jahre 1994 bis 1996 (Streitjahre) geltend gemachten Vorsteuerabzug aus Rechnungen der T-GmbH und der L-GmbH. Das FA war zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei beiden Unternehmen um sog. Scheinfirmen gehandelt habe, die nicht unternehmerisch tätig geworden seien.