LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.02.2015
9 Ta 606/14
Normen:
ArbGG § 48 I a; ZPO § 29; InsO § 143;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 215/14

Örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von Leistungen aufgrund Insolvenzanfechtung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.02.2015 - Aktenzeichen 9 Ta 606/14

DRsp Nr. 2016/13641

Örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von Leistungen aufgrund Insolvenzanfechtung

Für eine Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Insolvenzanfechtung gilt die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1 a ArbGG. Die Anfechtungsklage nach §§ 129, 143 InsO fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 ZPO. Es kann dahinstehen, ob nach Einführung der Rüge nach § 78 a ArbGG noch Raum für eine außerordentliche Beschwerde gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte über die örtliche Zuständigkeit ist. Voraussetzung wäre jedenfalls eine krasse Rechtsverletzung, die im Streitfall verneint wurde.

Tenor

Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. September 2014 - 10 Ca 215/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 48 I a; ZPO § 29; InsO § 143;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für eine Klage nach § 143 InsO auf Rückgewährung von Leistungen infolge einer Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129, 134 InsO.