BGH - Beschluss vom 17.09.2009
IX ZB 81/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 21440/08
AG München, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1506 IE 2963/08

Örtliche Zuständigkeit der Insolvenzgerichte bei Kaufleuten und Freiberuflern

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZB 81/09

DRsp Nr. 2009/22502

Örtliche Zuständigkeit der Insolvenzgerichte bei Kaufleuten und Freiberuflern

Bei Kaufleuten und Freiberuflern bestimmt sich die Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach dem Ort der wirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Schuldners.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 5. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen.

1.

Ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts ist - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG - nicht veranlasst, soweit das Beschwerdegericht in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen ist.