BGH - Beschluss vom 08.10.2009
IX ZB 83/09
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 3 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 16/09
AG Hechingen, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen IN 11/09

Örtliche Zuständigkeit der Insolvenzgerichte bei Wohnsitzverlegung des Schuldners in das Ausland

BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen IX ZB 83/09

DRsp Nr. 2009/24222

Örtliche Zuständigkeit der Insolvenzgerichte bei Wohnsitzverlegung des Schuldners in das Ausland

Allein die noch ausstehende Schuldentilgung stellt keine Abwicklungsmaßnahme eines Unternehmens dar. Mit Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners in das Ausland besteht daher keine örtliche Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichte mehr.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 19. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 3 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe