OLG München - Beschluss vom 01.07.2016
34 AR 77/16
Normen:
InsO § 4; ZPO § 12; ZPO § 13; ZPO § 16; ZPO § 20; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
NZI 2016, 698
ZInsO 2016, 1702
ZVI 2016, 388
Vorinstanzen:
AG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 403 IK 1148/16
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 1500 IK 769/16

Örtliche Zuständigkeit der Insolvenzgerichte im Falle der Inhaftierung des SchuldnersBindungswirkung einer Verweisung

OLG München, Beschluss vom 01.07.2016 - Aktenzeichen 34 AR 77/16

DRsp Nr. 2016/11797

Örtliche Zuständigkeit der Insolvenzgerichte im Falle der Inhaftierung des Schuldners Bindungswirkung einer Verweisung

ZPO §§ 12, 13, 16, 20, 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Zur Zuständigkeit des Insolvenzgerichts am Haftort des Schuldners.

1. Befindet sich der Insolvenzschuldner in Strafhaft und hat er seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach dem Haftort. 2. Ein Verweisungsbeschluss, der sich hiermit nicht auseinander setzt, sondern ohne nähere Anhaltspunkte die Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnsitzes unterstellt, ist willkürlich und daher nicht bindend.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht München (Insolvenzgericht).

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 12; ZPO § 13; ZPO § 16; ZPO § 20; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft den beim Amtsgericht München - Insolvenzgericht - am 11.3.2016 gestellten Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung (Az. 1500 IK 769/16). Der Schuldner befindet sich seit 2.6.2014 in Strafhaft in der örtlichen Justizvollzugsanstalt mit frühest möglichem Haftende am 30.9.2016 und voraussichtlichem Haftende am 1.12.2017. Seinen Angaben zufolge hatte er vor der Inhaftierung einen Wohnsitz in Leipzig.